Aus dem Bericht des Sozialarbeiters der J.________ vom 9. März 2020 ist ersichtlich, dass sie ein kleines Umfeld habe, das ihr Hilfe biete. Die Beschuldigte lebte bis zu ihrer Einreise in I.________ und kam per Familiennachzug in die Schweiz. In der Befragung beim SEM am 7. Dezember 2017 machte sie denn auch keinerlei andere Gründe, als dass sie mit ihrem Partner zusammen leben wolle, für das beantragte Asyl geltend. Die Beschuldigte sagte aus, sie sei von O.________ und könne nicht nach I.________, da sich die beiden Länder nicht gut verstehen würden (pag. 2164). Die angespannte Lage insbesondere in O.________ und die Folgen auf I._____