43 V. Landesverweisung Es ist auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend allgemeinen Ausführungen zur Landesverweisung zu verweisen (pag. 2004, S. 43ff.). Die Beschuldigte lebte vor der Inhaftierung gerade mal drei Monate in der Schweiz. Seit ihrer Haftentlassung am 29. April 2019 ist wenig bekannt. Gemäss Leumundsbericht vom 20. Februar 2020 und 7. Oktober 2020 ist sie seit dem 1. August 2019 in AC.________ angemeldet. Sie arbeitet seit dem 28. September 2020 bei der AD.