Der teilbedingte Vollzug kann ihr deshalb gewährt werden. Der unbedingt vollstreckbare Anteil wird auf zehn Monate festgelegt, der bedingte Anteil auf 16 Monate, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Sodann befand sich die Beschuldigte vom 15. Februar 2018 bis zum 19. Dezember 2018 (308 Tage) in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft und vom 20. Dezember 2018 bis 29. April 2019 (109 Tage) im vorzeitigen Strafantritt. Den unbedingt vollstreckbaren Teil der Strafe hat sie damit verbüsst.