23. Konkretes Strafmass, Strafart, Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer aufgrund der Tat- und Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als angemessen. Bei diesem Strafmass ist ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB möglich. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, ist geständig und bis auf ihre eigene Rolle und Handlungsunfähigkeit einsichtig. Wie bereits die Vorinstanz ausführte (pag. 2003) ist davon auszugehen, dass sie ihre Lehren aus den Vorkommnissen gezogen hat. Eine ungünstige Prognose fehlt. Der teilbedingte Vollzug kann ihr deshalb gewährt werden.