___ bei der Schwiegermutter. In der Schweiz wurde sie aufgrund eines Familiennachzugs als Flüchtling, jedoch nur unter Einbezug der Flüchtlingseigenschaft von C.________ anerkannt. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Sie hat sich während dem ganzen Verfahren anständig und korrekt verhalten und zeigte aufrichtige Reue. Ihre weitreichenden und detaillierten Aussagen dienten zur Aufklärung der Straftaten und sind klar als weitreichendes Geständnis zu werten, auch wenn sie ihre eigene Rolle und Handlungsunfähigkeit wenig überzeugend darstellte. Die Kammer schliesst sich der Reduktion um 25%, resp. um zehn Monate, der Vorinstanz an.