21. Asperation mit dem Tatbestand der Nötigung Der Strafrahmen von Art. 181 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. E.________ wurde von Ende November 2017 bis zum 15. Februar 2018 immer wieder unter Drohungen und massiver Gewaltanwendungen gezwungen zu essen und zu trinken, resp. mehr zu essen und zu trinken, als sie ertragen konnte und danach Sport zu treiben. Auch hier kann nichts zu den Beweggründen der Beschuldigten ausgeführt werden und sie hätte durchaus wie bereits erwähnt durch andere Essensversuche etc. intervenieren können.