Auf jeden Fall ist festzuhalten, dass es der Beschuldigten durchaus, auch wenn noch neu in der Schweiz und ohne sprachliche Kenntnisse, zumutbar gewesen wäre, alles zum Schutze ihrer Tochter zu tun. Als erstes hätte sie mit der Umstellung des Essens oder mit einem Arztbesuch betreffend Erbrechen anfangen können, erfolgten doch die körperlichen Züchtigungen nur deswegen. Es bestanden Kontakte zu Kirche, Hilfswerke und insbesondere zu Nachbarn, Mitschüler, Lehrperson und medizinisch fachkundigen Personen. Wie die Vorinstanz festhielt war daher die Vermeidbarkeit, resp.