Ihre Erklärungen, sie habe vor C.________ Angst gehabt und er habe sie einmal in den Bauch geschlagen, überzeugen nicht. Das Motiv liegt wohl an einem anderen Ort. Ob es Feigheit oder Angst ist, wie die erste Instanz festhält, oder aber der absolute Wunsch in der Schweiz verbleiben zu können und somit ja nicht aufzufallen, wird offen gelassen. Auf jeden Fall ist festzuhalten, dass es der Beschuldigten durchaus, auch wenn noch neu in der Schweiz und ohne sprachliche Kenntnisse, zumutbar gewesen wäre, alles zum Schutze ihrer Tochter zu tun.