Wäre E.________ nicht gestorben, wäre ihre Leidenszeit wohl noch viel länger geworden. Vorliegend ist von einem leichten bis mittleren objektiven Tatverschulden auszugehen und es erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Monaten als angemessen. 20.2 Subjektive Tatkomponenten Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat (pag. 2002 f.), konnten bis zuletzt die Willensrichtung und die Beweggründe der Beschuldigten nicht nachvollzogen werden. Weshalb sie passiv blieb und tatenlos dem Treiben zuschaute, konnte sie selbst nicht glaubhaft dartun. Ihre Erklärungen, sie habe vor C.___