Auch wenn die Vorinstanz zurecht hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung, der Verwerflichkeit und der kriminellen Energie festhielt, dass sich die Beschuldigte nicht in der handelnden Position befand, so geht die Kammer von einer klaren Schutzrolle aus, welche sie als Mutter aber auch als diejenige, die E.________ zum Vater brachte, hatte. Dass sie bei einzelnen Übergriffen und insbesondere bei demjenigen mit dem Kuchenteigroller nicht anwesend war, vermag diese Schutzrolle nicht zu schmälern. Dass sich die Übergriffe auf „nur drei Monate“ erstreckten, ist nur mit dem Tod des Opfers zu erklären. Wäre E.______