Zumal es völlig fremd hier in der Schweiz war und die einzige Bezugsperson, die sie auch hierher gebracht hatte, nämlich ihre Mutter völlig tatenlos zusah. Auch wenn die Vorinstanz zurecht hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung, der Verwerflichkeit und der kriminellen Energie festhielt, dass sich die Beschuldigte nicht in der handelnden Position befand, so geht die Kammer von einer klaren Schutzrolle aus, welche sie als Mutter aber auch als diejenige, die E.________ zum Vater brachte, hatte.