Die Strafandrohung für die schwere vorsätzliche Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 StGB). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Nötigung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Da hier einzig ein Strafschärfungsgrund (Asperation) vorliegt und keine Strafmilderungsgründe ersichtlich sind, reicht der Strafrahmen von einer Geldstrafe von 181 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.