19. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die Beschuldigte hat sich der schweren Körperverletzung und der Nötigung, beides mehrfach begangen durch pflichtwidriges Unterlassen schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer auf Grund des Gesamtzusammenhangs sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für beide zu sanktionierenden Delikte eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet. Damit gelangt nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vollumfänglich zur Anwendung.