Im Weiteren schliesst sich die Kammer der erstinstanzlichen Erwägungen an. Recht- fertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor, so dass ein Schuldspruch wegen Nötigung durch pflichtwidriges Unterlassen von Ende November 2017 bis zum 15. Februar 2018 zu erfolgen hat. 39 IV. Strafzumessung