Sie wollte – aus welchen Gründen auch immer – nicht einschreiten. Für die Kammer gilt als erstellt, dass wenn sie eingeschritten wäre, die Nötigungshandlungen an E.________ durch C.________ nicht mehr stattgefunden hätten, resp. E.________ aus diesem Setting herausgekommen wäre. Damit standen und fielen die Taten mit dem Tatbeitrag der Beschuldigten. Sie war nach Ansicht der Kammer demnach Mittäterin. 16.3 Subsumtion der Kammer Im Weiteren schliesst sich die Kammer der erstinstanzlichen Erwägungen an.