Insofern liegt ein anderer Sachverhalt, als der von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde. Dieser behandelt nicht die eigentliche Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft, da es bei diesem «lediglich» um die Verurteilung einer Gehilfin ging und dabei die eventualvorsätzliche Begehung in Frage stand. Vorliegend wusste die Beschuldigte von der Qualität und Intensität der Übergriffe, und davon, dass sie hätte eingreifen können und sollen. Sie wollte – aus welchen Gründen auch immer – nicht einschreiten.