auch deshalb auf die Kooperation der Beschuldigten angewiesen, da sie seine Partnerin war und im gemeinsamen Haushalt lebte. Als Eingeweihte hätte sie die Nötigungen jederzeit mindestens durch Hilfe Dritter zu Fall bringen können. Vorliegend hatte die Beschuldigte in der Gesamtheit genauste Kenntnisse über die Qualität und Intensität der Übergriffe. Insofern liegt ein anderer Sachverhalt, als der von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde.