zumindest darüber sprechen können. Dies und die Tatsache, dass E.________ auch von sich aus kein Gespräch mit der Mutter suchte, zeugt deutlich von passiver Gewalt. Aufgrund der vorhergehenden Erwägungen ist zudem davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht in einem untergeordneten Verhältnis zu C.________ stand. Ihr Lebenslauf zeugt von einer grossen Selbständigkeit und Durchsetzungsfähigkeit. Schliesslich war C.________ auch deshalb auf die Kooperation der Beschuldigten angewiesen, da sie seine Partnerin war und im gemeinsamen Haushalt lebte.