Nach Auffassung der Kammer steht die Beschuldigte klar als Hauptbeteiligte an den Nötigungshandlungen da. Zwar trifft es zu, dass sie selbst E.________ weder direkt zum Essen zwang noch weitere Nötigungshandlungen vornahm. Sie war auch nicht am Entschluss und der Planung beteiligt. Ihr Tatbeitrag ist jedoch keinesfalls zu unterschätzen. Die Beschuldigte hat die Übergriffe aktiv mitbekommen. Wie oben dargestellt, hätte sie als Mutter eingreifen und sich für E.________ wehren sollen. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, einzuschreiten oder mindestens bei Dritten Hilfe zu suchen. Auch hätte sie mit E.________ zumindest darüber sprechen können.