25 StGB eine obligatorische Strafmilderung vor. Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft ist festzuhalten, dass der Gehilfe anders als der Mittäter an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken will. Er hat keinen „animus auctoris“ und betrachtet die Straftat nicht als „seine eigene“. Er weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass sein Beitrag die Straftat erleichtert bzw. die Chancen auf einen Erfolg erhöht (FORSTER, a.a.O., N 3 zu Art. 25 StGB). Nach Auffassung der Kammer steht die Beschuldigte klar als Hauptbeteiligte an den Nötigungshandlungen da.