38 chend ist, wenn der Gehilfe nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine Deliktshandlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt. Es muss für ihn erkennbar sein, dass seine Hilfeleistung die Erfolgschancen der Haupttat erhöht (FORSTER, a.a.O., N 19 zu Art. 25 StGB mit weiteren Hinweisen). Seit der Revision des Strafgesetzbuches im Jahr 2002 sieht Art. 25 StGB eine obligatorische Strafmilderung vor.