121 IV 109 ff., E. 3a S. 119 f.; FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, 4. Auflage 2019, N 8 zu Art. 25 StGB mit weiteren Hinweisen). In subjektiver Hinsicht muss der Täter die Haupttat vorsätzlich, mindestens eventualvorsätzlich fördern. Was die Bestimmtheit der Haupttat betrifft, so ist weder erforderlich, dass der Gehilfe das Opfer oder die Person des Täters noch die genauen Modalitäten der Tatausführung kennt. Ausrei-