25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Dabei gilt als Hilfeleistung jeder kausale Tatbeitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Gehilfenschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beteiligte nur einen untergeordneten Tatbeitrag leistet. Die Erfolgschance der tatbestandserfüllenden Handlung muss sich durch die Hilfeleistung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre bzw. dass der Tatbeitrag die „adäquat-kausale“ Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs ist (BGE 129 IV 124 ff., E. 3.2 S. 126; 121 IV 109 ff.