Hingegen sei ihr Untätigbleiben trotz allem als Förderungshandlung im Sinne der Gehilfenschaft zu qualifizieren, da diese Unterlassungen die Chance erhöht habe, dass er die Taten so habe ausführen können. Auch das Bundesgericht sei im Urteil 6B_489/2012 vom 10. Juni 2013 von einer Gehilfenschaft und nicht von einer Mittäterschaft in einem vergleichbaren Fall, bei welchem die Mutter die Übergriffe auf die Kinder nicht verhindert habe, ausgegangen. Daher habe eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft und nicht wegen Mittäterschaft zu erfolgen (vgl. pag. 2168). Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt.