Die Aktenlage spreche gegen eine solche Annahme. Sie habe sich gegen die Schläge zur Wehr gesetzt und C.________ habe sie zweimal geschlagen. Ungeachtet ihrer Interventionen habe C.________ E.________ weiterhin geschlagen und genötigt. Eine Tatherrschaft der Beschuldigten sei daher auszuschliessen. Hingegen sei ihr Untätigbleiben trotz allem als Förderungshandlung im Sinne der Gehilfenschaft zu qualifizieren, da diese Unterlassungen die Chance erhöht habe, dass er die Taten so habe ausführen können.