37 sei, müsse die Frage gestellt werden, was nach der Vorstellung der Beschuldigten und von C.________ geschehen wäre, wenn die Beschuldigte eingeschritten oder Hilfe geholt hätte. Zur Begründung einer Mittäterschaft hätte der Beschuldigten bewusst sein müssen, dass durch ihr Eingreifen C.________ von den Schlägen und Nötigungen abgesehen hätte und umgekehrt C.________ die Tathandlungen nur unter der Voraussetzung, dass die Beschuldigte untätig bleibe, ausgeführt habe. Die Aktenlage spreche gegen eine solche Annahme.