16.2 Täterschaft und Teilnahme Die Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass ihr Tatbeitrag nicht ein solch wesentlicher gewesen sei, dass eine Mittäterschaft vorliege. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschuldigte den Tatvorsatz von C.________ stillschweigend zu eigen gemacht hätte, könne alleine dieser Vorsatz ihre Mittäterschaft nicht begründen. Der Tatbeitrag der Beschuldigten habe sich auf ihr Nichteinschreiten beschränkt. Damit beurteilt werden könne, ob dieser Tatbeitrag wesentlich gewesen