Wie bereits im Rahmen des Körperverletzungsdeliktes diskutiert, hatte A.________ demgegenüber auch hier keine aktiv handelnde Funktion. Vielmehr ist auch hier zu prüfen, ob sie sich des Art. 181 StGB durch pflichtwidriges Unterlassen schuldig gemacht hat. Bereits anhand ihrer eigenen Aussagen wird klar, dass sie sich bewusst war, dass E.________ durch C.________ dazu gedrängt worden ist, Dinge zu tun, welche sie nicht wollte. Dabei kannte sie sowohl die Art wie auch den Umfang resp. die Ausmasse dieses Zwangs, basieren die Beweisergebnisse des Gerichtes doch nicht zuletzt auch auf ihren eigenen Aussagen.