Das vom Tatbestand der Nötigung geforderte Tatmittel der Gewalt sowie auch jenes der Drohung sind durch das Vorgehen von C.________ ohne Weiteres erfüllt. E.________ wurde durch den Einsatz dieser Gewalt und der Androhung von weiterer Gewalt (verbal, aber auch durch das Schlagen mit dem Gürtel gegen die Wand) dazu gebracht, etwas zu tun, das sie eigentlich nicht wollte. Sie hat sich entgegen ihrem eigenen Willen aufgrund der angedrohten und ausgeübten Gewalt gefügt. Letztlich bis über ihre eigenen Grenzen hinaus, was den fatalen Verlauf vom 15.02.2018 dann ausgelöst oder zumindest begünstigt haben dürfte.