Sodann wird der Tatbestand der Nötigung durch die Beschuldigte nicht bestritten. Bestritten wird der Anfangszeitpunkt der Nötigung, welcher sachverhaltlich bereits festgestellt wurde (vgl. oben Ziff. II.10), sowie die Beteiligungsform der Beschuldigten. Auf die von der Vorinstanz korrekt und vollständig vorgenommene folgende Subsumtion kann abgestellt werden (pag. 1996 f.): Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass C.________ seine Tochter E.________ ab spätestens Ende November 2017 regelmässig mittels Drohung und Anwendung von Gewalt dazu brachte, mehr zu essen, zu trinken und Sport zu treiben als sie dies wollte.