36 16. Nötigung 16.1 Allgemeines und erstinstanzliche Erwägungen Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, erfüllt den Tatbestand von Art. 181 StGB. Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (pag. 1995 f.). Sodann wird der Tatbestand der Nötigung durch die Beschuldigte nicht bestritten.