Die Beschuldigte verfügte damit über eine genügende Tatmacht um den objektiven Tatbestand zu erfüllen. Wie bereits die Vorinstanz ausführte nahm die Beschuldigte billigend in Kauf, dass E.________ in ihrer körperlichen bzw. geistigen Gesundheit schwer geschädigt wurde. Sie handelte demnach eventualvorsätzlich. 35 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor, so dass ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen von Ende November 2017 bis zum 15. Februar 2018 zu erfolgen hat.