Sodann hatte sie spätestens während ihrem Klinikaufenthalt auch Kontakt zu medizinischem Personal. Ihr gesamter Lebenslauf, insbesondere auch die Einreise in die Schweiz zeugen von einer grossen Selbständigkeit und Durchsetzungsfähigkeit. Auch in der Situationsanalyse von AB.________, Sozialarbeiter der J.________, vom 9. März 2020, wird sie als sehr belastbar beschrieben. Dass dies heute anders sein soll, als zurzeit als die Übergriffe stattfanden, ist daher bei Berücksichtigung ihrer Vorgeschichte nicht glaubhaft. Die Beschuldigte verfügte damit über eine genügende Tatmacht um den objektiven Tatbestand zu erfüllen.