1880, Plädoyer 1. Instanz). Dass sie dazu als Mutter verpflichtet gewesen wäre und damit eine Garantenstellung innehatte, ist offensichtlich. Aus den Aussagen der Beschuldigten ist bis zuletzt keine wirkliche Erklärung für ihr Nichteingreifen zu finden. Es ist ihr auch nicht zu glauben, dass sie vor ihrem Partner wirklich je Angst gehabt hatte oder kulturelle Hindernisse bestanden, welche sie daran gehindert hätte (vgl. oben Ziff. II.13). Sie hatte nicht nur mit ihrem Telefon regen Kontakt zu Dritten, sondern auch persönlich mit Nachbarn und Mitschüler. Sodann hatte sie spätestens während ihrem Klinikaufenthalt auch Kontakt zu medizinischem Personal.