Wohl gab es tatsächlich Momente, in welchen sie sich bei den Eltern als einzige enge Bezugspersonen wohlfühlte (Aussagen Beschuldigte, pag. 451), jedoch dürfte die dem gegenüberstehende grausame Behandlung damit noch zu einem grösseren inneren Konflikt geführt haben, welcher für ein siebenjähriges Kind unbegreiflich gewesen sein dürfte. Eine Abklärung einer psychischen Störung bei E.________ ist aufgrund des Todes sodann nicht mehr möglich. Wie die Verteidigung erstinstanzlich selbst vorgebracht hat, wäre es der Beschuldigten zumutbar gewesen sich Hilfe zu holen, so spätestens während ihrem Spitalaufenthalt (vgl. pag. 1880, Plädoyer 1. Instanz).