__ angewandten Methoden und die erlittenen Misshandlungen von E.________ stellen nicht mehr nur Züchtigungen dar, sondern es handelt sich aus Sicht der Kammer gar um Foltermethoden. Dass solche Foltermethoden insbesondere bei einer solchen Intensität bei einem siebenjährigen Kind zu Persönlichkeitsveränderungen und schweren psychischen Langzeitfolgen führt, muss daher angenommen werden. Die von der Beschuldigten beschriebene Angst von E.________ gegenüber C.________ führt dabei eindrücklich die bereits vorhandenen verhaltensverändernden Ängste bei E.________ vor Augen. E.________ konnte mit niemandem, auch nicht mit ihrer Mutter, darüber sprechen und musste gegenüber Dritten gar lügen.