Die durch körperliche Züchtigung erfolgten Verletzungen und die damit einhergehenden psychischen Folgen sind in ihrer Gesamtheit als schwere Körperverletzung zu würdigen. Der Einwand der Verteidigung, die Störung des Urvertrauens sei keine ICD-10 Diagnose und eine psychische Störung hätte abgeklärt werden müssen, bevor sie vom Gericht angenommen werden kann, ist nicht zu folgen. Es liegen genügend Studien (publiziert unter www.kinderschutzschweiz.ch; www.bsv.admin.ch; www.ebg.admin.ch)