Nebst den erlittenen Misshandlungen, welche die Vorinstanz zurecht als Folter bezeichnet und somit unter die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB subsumiert hat, müssen auch die körperlichen Veränderungen aufgrund dauernden Erbrechens berücksichtigt werden. Das IRM hielt in ihrem Gutachten vom 9. Mai 2018 zuletzt fest, die Todesart müsse offen gelassen werden, da unklar sei, ob das wiederholte Erbrechen fremdverschuldet war. Dies kann nach dem abgeschlossenen Beweisverfahren klar bejaht werden. Die Beschuldigte schilderte von sich aus eindrücklich, wie E._____