15.4 Erwägungen der Kammer Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Würdigung vollumfänglich anschliessen. Die aufgeführten Urteile wurden nachvollziehbar als Vergleiche beigezogen, wobei die Vorinstanz den konkreten Fall würdigte. Nebst den erlittenen Misshandlungen, welche die Vorinstanz zurecht als Folter bezeichnet und somit unter die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB subsumiert hat, müssen auch die körperlichen Veränderungen aufgrund dauernden Erbrechens berücksichtigt werden.