Gemäss Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). Das zentrale Element hierbei ist die Garantenstellung, die den Täter zum Tätigwerden verpflichtet. Es bedarf einer Tatmacht, was bedeutet, dass die nicht vorgenommene, objektiv gebotene Handlung für den Täter möglich gewesen wäre (Urteil des Obergerichts Bern SK 16 221 vom 7. April 2017 E. 7.4).