C.________ hat die Misshandlungen allesamt mit Absicht vorgenommen. Angesichts der Häufigkeit und deren Intensität musste ihm bewusst sein, dass er dadurch die körperliche und vor allem die psychische und seelische Gesundheit von E.________ nachhaltig gefährdet und schädigt. Dass dies nicht sein Hauptziel war, wird ihm zuerkannt. Er nahm die psychischen und physischen Verletzungen jedoch in Kauf, womit der Tatbestand auch subjektiv erfüllt ist. Es ist von einer eventualvorsätzlichen Begehung auszugehen