Werden die zahlreichen unterschiedlichen Misshandlungen nicht als einzelne Vorgänge, sondern in ihrer Gesamtheit betrachtet und wird dabei berücksichtigt, dass das Opfer starke körperliche Schmerzen und psychische und seelischen Nöte erleben musste und in ständiger Angst vor neuen Züchtigungen lebte, wird damit nach Ansicht des Gerichts das Ausmass der von Art. 122 Abs. 3 StGB geforderten Intensität eindeutig erreicht.