Die Schläge müssen aufgrund der festgestellten Hämatome und Hautunterblutungen mit einer erheblichen Wucht ausgeführt worden sein, umso mehr als diese trotz der dunklen Hautfarbe von E.________ deutlich sichtbar waren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die von E.________ erlittenen Schmerzen für ein Kind in diesem Alter fast nicht erträglich waren. Was E.________ während dieser drei Monate erleben musste, war grausam und unmenschlich und grenzt angesichts der psychischen und seelischen Qualen an Folter.