Die Misshandlungen, welchen E.________ ausgesetzt war, stehen den mit vorgehenden Entscheiden zitierten in nichts nach. Die Gewalt, welche sie erleiden musste, führte zu einem Verletzungsbild, das auch für im Gesundheitswesen tätige Personen erschreckend war. Wenn ein kleines, schutzbedürftiges Kind während dreier Monate vom eigenen Vater und unter den Augen der Mutter derart massiv geschlagen wird, ist eine Traumatisierung unabwendbar. E.________ lebte während den drei Monaten in der Schweiz nachweislich in ständiger grosser Angst, namentlich vor dem Vater und dessen Gewaltausbrüchen. So stand sie täglich vor dem Fenster und beobachtete, ob der Vater heimkehrt.