122 Abs. 3 StGB zu bestrafen sei. Die Handlungen solcher Eltern tangiere die psychische Unversehrtheit und die Lebensqualität dieser Kinder in einer Weise, die als schwere Schädigung ihrer geistigen Gesundheit zu werten sei, unabhängig davon, ob daraus für die Opfer Langzeitfolgen resultieren würden. In den zitierten Fällen wurden die Misshandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren verübt. Dies steht im Gegensatz zur Zeitdauer, wie sie dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde liegt. Trotzdem ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass Art. 122 Abs. 3 StGB auch hier zur Anwendung gelangen muss.