Dieses sei jedoch durch die Verteidigung als zu vage und unsicher beurteilt worden. Das Obergericht Zürich hat diesbezüglich festgehalten, dass ein Elternteil, welcher zwei wehrlose, ihm zum Schutz anvertraute Kinder einem eigentlichen Folterregime aussetze, ihnen in zahlreichen Fällen grosse Schmerzen zufüge, und sie durch massive körperliche Gewalt und psychischem Terror in einen traumatisierenden Dauerzustand der Angst vor immer neuen Strafsanktionen versetze, gemäss dem Art. 122 Abs. 3 StGB zu bestrafen sei.