Die Kinder hätten in grösster und nahezu permanenter Angst vor dem nächsten Ausbruch der Beschuldigten gelebt und seien so einem folterähnlichen Regime ausgesetzt gewesen. Gemäss Gutachten sei dem einen Kind eine extreme Traumatisierung attestiert worden, dem anderen eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer depressiven Reaktion. Dieses sei jedoch durch die Verteidigung als zu vage und unsicher beurteilt worden.