Bei einem der Mädchen seien erste Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert festgestellt worden. Aufgrund der seelischen und psychischen Folgen hat das Gericht das Vorliegen einer schweren Körperverletzung bejaht, wobei explizit festgehalten wurde, dass die einzelnen Tathandlungen teilweise nicht einmal die Schwere einer Tätlichkeit erreicht hätten (zitiert in: RYSER BÜSCHI, in: ZStStr – Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr. 64, Familiäre Gewalt an Kindern, Eine Untersuchung der Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht im Strafrecht, 2012, S 152).