Nach Konsultation der Rechtsprechung zu Art. 122 Abs. 3 StGB musste durch das Gericht festgestellt werden, dass diese sich vornehmlich mit der Thematik der Ansteckung mit dem HI-Virus befasst. Vereinzelt existieren jedoch auch Urteile, denen ein dem unseren ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt. So hat das Geschworenengericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 17.12.2010 die Anwendung von Art. 122 Abs. 3 StGB bejaht. Der Sachverhalt ereignete sich gemäss dem Geschworenengericht folgendermassen: