2019, N. 20 zu Art. 122). Gemäss Lehre und Rechtsprechung erfüllt auch eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich alleine noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, diese Qualifikation (StGB-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 21 zu Art. 122).